Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Rechte und Pflichten
§ 4 Mitwirkungspflicht
§ 5 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
§ 6 Kündigung
§ 7 Unterstützungsdienstleistungen
§ 8 Terminvereinbarung
§ 9 Urheberrecht
§ 10 Datenschutz
§ 11 Auskunftspflicht
§ 12 Vergütung
§ 13 Zahlungen
§ 14 Haftung
§ 15 Anwendbares Recht
§ 16 Erfüllungsort
§ 17 Schlussbestimmung
§ 1 Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen der M&P Energie GmbH (im Weiteren M&P Energie genannt) und den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von M&P Energie ausdrücklich anerkannt sowie unterschrieben werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgabe.
Als Grund für die Beauftragung der M&P Energie gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Rechte und Pflichten
Der Auftrag wird von M&P Energie nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
M&P Energie ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit das Ausweises sowie den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten.
M&P Energie kann ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Tätigkeiten/Dienstleistungen durchführen oder veranlassen, welche zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages notwendig sind, insbesondere:
• Reisen bis zu einer Entfernung von 300 km ab dem Geschäftssitz der M&P Energie
• Einfordern von notwendigen Unterlagen
• Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen
§ 4 Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für M&P Energie notwendigen sowie geforderten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat die Auftragsausführung zu unterstützen und den Objektzugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, M&P Energie unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, welche für den Auftrag von Belang sind.
Der Auftraggeber hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass M&P Energie die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen reibungslos erbringen kann.
Sofern die Dienstleistungen durch, vom Auftraggeber zu vertretende Ursachen verzögert, erschwert oder Widerspruchsverfahren ausgelöst werden, kann M&P Energie den zusätzlichen Mehraufwand mit 85,00 €/Stunde in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden von Seiten des Auftraggebers ist in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 5 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
M&P Energie wird leistungsfrei gestellt, falls die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind im § 14 geregelten Umfang ausgeschlossen.
Kann M&P Energie die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen erfüllen, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Hindernisse nach Aufforderung von M&P Energie zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von M&P Energie.
Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist M&P Energie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen zu entgelten. Weitergehende Rechte von M&P Energie bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Kündigung
Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat ausschließlich in Schriftform zu erfolgen. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist unter anderem vorliegend, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, Zusagen und Absprachen nicht einhält, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder M&P Energie keinen Objektzugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber M&P Energie in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung der M&P Energie nicht ändert.
§ 7 Unterstützungsdienstleistungen
Sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann M&P Energie nach eigenem Ermessen externe Dienstleister und Hilfsmittel heranziehen. Anfallende Kosten für externe Dienstleister, Hilfsmittel oder ggf. notwendige Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, bis zu einem Wert von 500 €, ohne vorherige Rücksprache, in Ausgleich zu bringen.
Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzustimmen. Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber beauftragt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. M&P Energie haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse externer Sachverständiger, Fachgutachter oder Energieberater.
§ 8 Terminvereinbarung
M&P Energie hat den Auftrag in einer zumutbaren Zeit zu erfüllen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
§ 9 Urheberrecht
Der Auftraggeber darf, den von ihm in Auftrag gegebenen Bericht bzw. Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes oder Ausweises sind nur dann zulässig, wenn M&P Energie sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
M&P Energie hat an eigens erstellten Berichten, Ausweisen, sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken das Urheberrecht. Sollte der Auftraggeber Berichte, Ausweise, sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Pläne und Schriftstücke ohne Einwilligung der M&P Energie an Dritte weitergegeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, welche daraus resultierend entstehen. M&P Energie ist von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt.
§ 10 Datenschutz
M&P Energie ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehungen enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt M&P Energie hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Auftragserfüllung.
§ 11 Auskunftspflicht
Der Auftraggeber hat unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bzw. in angemessenen Abständen, das Recht von M&P Energie Auskünfte über den aktuellen Stand des Auftrages zu verlangen.
§ 12 Vergütung
Grundlage für die Vergütung der M&P Energie Dienstleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB, sowie getroffene Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag.
M&P Energie kann Vorauszahlungen für die vom Auftraggeber geforderten Leistungen und Aufwendungen beanspruchen. Die Vorauszahlungshöhe ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. M&P Energie behält sich vor, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
M&P Energie hat einen Anspruch darauf, entstandene Aufwendungen, welche zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Die volle Gebühr bzw. gesamte Rechnungssumme, wird mit der vollumfänglichen Auftragserledigung bzw. Übermittlung des Berichtes oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person/Institution fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
Die Gebührenhöhe kann entweder fest vereinbart werden oder richtet sich nach – sofern vorhanden – in diesen AGB bzw. als Anlage aufgeführten Stunden-/Verrechnungssätzen und berechnet sich nach dem entstandenen Zeitaufwand.
M&P Energie behält sich im Einzelfall eine Gebührenerhöhung um bis zu 25 % vor wenn:
• Teilleistungen Gegenstand des Auftrags sind
• aufwendige Recherchen / umfangreiches Literaturstudium notwendig ist
• Tätigkeiten an Feiertagen / am Wochenende gefordert werden
• Eilbedürftigkeit vorliegt
• gelieferte Daten oder Informationen unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sind und deshalb ein über das übliche Maß hinausgehender Zeitaufwand notwendig ist
Die Leistungen sowie die Auslagen, welche M&P Energie in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 13 Zahlungen
Der Rechnungsbetrag wird mit Datum der Rechnungsstellung, Auftragserledigung oder mit Übergabe des Berichtes / Ausweises grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, ohne Abzug fällig. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang haftet der Auftraggeber für den Schaden, welcher M&P Energie durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist M&P Energie befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB einzufordern.
§ 14 Haftung
M&P Energie haftet nur für Schäden, welche sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründen, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Schadensersatzansprüche gegen M&P Energie sind in der Höhe und für einen Zeitraum von drei Jahren auf die in der Berufshaftpflicht aufgeführten Deckungssummen für Personenschäden sowie für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
§ 15 Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.
§ 16 Erfüllungsort
Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der M&P Energie.
§ 17 Schlussbestimmung
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, welche dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.
Oberteuringen, den 17.12.2023
M&P Energie GmbH