M&P Energie GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen der M&P Energie GmbH (im Weiteren M&P Energie genannt) und den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von M&P Energie ausdrücklich anerkannt sowie unterschrieben werden.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die bei Auftragserteilung genannte Aufgabe.
Als Grund für die Beauftragung der M&P Energie gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Rechte und Pflichten

Der Auftrag wird von M&P Energie nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
M&P Energie ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit das Ausweises sowie den Verlust der Unparteilichkeit zur Folge hätten.
M&P Energie kann ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende Arbeiten/Tätigkeiten/Dienstleistungen durchführen oder veranlassen, welche zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages notwendig sind, insbesondere:

• Reisen bis zu einer Entfernung von 300 km ab dem Geschäftssitz der M&P Energie
• Einfordern von notwendigen Unterlagen
• Erstellen von Fotos, Filmen, Skizzen, Zeichnungen

§ 4 Mitwirkungspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für M&P Energie notwendigen sowie geforderten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat die Auftragsausführung zu unterstützen und den Objektzugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet, M&P Energie unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, welche für den Auftrag von Belang sind.

Der Auftraggeber hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass M&P Energie die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen reibungslos erbringen kann.

Sofern die Dienstleistungen durch, vom Auftraggeber zu vertretende Ursachen verzögert, erschwert oder Widerspruchsverfahren ausgelöst werden, kann M&P Energie den zusätzlichen Mehraufwand mit 85,00 €/Stunde in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden von Seiten des Auftraggebers ist in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 5 Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

M&P Energie wird leistungsfrei gestellt, falls die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind im § 14 geregelten Umfang ausgeschlossen.

Kann M&P Energie die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen erfüllen, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Hindernisse nach Aufforderung von M&P Energie zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von M&P Energie.

Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist M&P Energie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.

Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen zu entgelten. Weitergehende Rechte von M&P Energie bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Kündigung

Eine Kündigung des Auftrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat ausschließlich in Schriftform zu erfolgen. Ein wichtiger Kündigungsgrund ist unter anderem vorliegend, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, Zusagen und Absprachen nicht einhält, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder M&P Energie keinen Objektzugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber M&P Energie in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung der M&P Energie nicht ändert.

§ 7 Unterstützungsdienstleistungen

Sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann M&P Energie nach eigenem Ermessen externe Dienstleister und Hilfsmittel heranziehen. Anfallende Kosten für externe Dienstleister, Hilfsmittel oder ggf. notwendige Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, bis zu einem Wert von 500 €, ohne vorherige Rücksprache, in Ausgleich zu bringen.

Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzustimmen. Weitere Sachverständige, Fachgutachter oder Energieberater können grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Auftraggeber beauftragt werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. M&P Energie haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse externer Sachverständiger, Fachgutachter oder Energieberater.

§ 8 Terminvereinbarung

M&P Energie hat den Auftrag in einer zumutbaren Zeit zu erfüllen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§ 9 Urheberrecht

Der Auftraggeber darf, den von ihm in Auftrag gegebenen Bericht bzw. Ausweis nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes oder Ausweises sind nur dann zulässig, wenn M&P Energie sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

M&P Energie hat an eigens erstellten Berichten, Ausweisen, sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Plänen und Schriftstücken das Urheberrecht. Sollte der Auftraggeber Berichte, Ausweise, sonstigen Skizzen, Zeichnungen, Pläne und Schriftstücke ohne Einwilligung der M&P Energie an Dritte weitergegeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, welche daraus resultierend entstehen. M&P Energie ist von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt.

§ 10 Datenschutz

M&P Energie ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehungen enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt M&P Energie hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Auftragserfüllung.

§ 11 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bzw. in angemessenen Abständen, das Recht von M&P Energie Auskünfte über den aktuellen Stand des Auftrages zu verlangen.

§ 12 Vergütung

Grundlage für die Vergütung der M&P Energie Dienstleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB, sowie getroffene Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag.

M&P Energie kann Vorauszahlungen für die vom Auftraggeber geforderten Leistungen und Aufwendungen beanspruchen. Die Vorauszahlungshöhe ist im jeweiligen Vertrag anzugeben. M&P Energie behält sich vor, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

M&P Energie hat einen Anspruch darauf, entstandene Aufwendungen, welche zur Ausführung des Auftrages notwendig sind oder waren, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Die volle Gebühr bzw. gesamte Rechnungssumme, wird mit der vollumfänglichen Auftragserledigung bzw. Übermittlung des Berichtes oder Ausweises an den Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person/Institution fällig. Geleistete Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
Die Gebührenhöhe kann entweder fest vereinbart werden oder richtet sich nach – sofern vorhanden – in diesen AGB bzw. als Anlage aufgeführten Stunden-/Verrechnungssätzen und berechnet sich nach dem entstandenen Zeitaufwand.

M&P Energie behält sich im Einzelfall eine Gebührenerhöhung um bis zu 25 % vor wenn:

• Teilleistungen Gegenstand des Auftrags sind
• aufwendige Recherchen / umfangreiches Literaturstudium notwendig ist
• Tätigkeiten an Feiertagen / am Wochenende gefordert werden
• Eilbedürftigkeit vorliegt
• gelieferte Daten oder Informationen unvollständig, veraltet oder fehlerhaft sind und deshalb ein über das übliche Maß hinausgehender Zeitaufwand notwendig ist

Die Leistungen sowie die Auslagen, welche M&P Energie in Rechnung stellt, unterliegen der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 13 Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird mit Datum der Rechnungsstellung, Auftragserledigung oder mit Übergabe des Berichtes / Ausweises grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen, ohne Abzug fällig. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang haftet der Auftraggeber für den Schaden, welcher M&P Energie durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist M&P Energie befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB einzufordern.

§ 14 Haftung

M&P Energie haftet nur für Schäden, welche sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründen, unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
Schadensersatzansprüche gegen M&P Energie sind in der Höhe und für einen Zeitraum von drei Jahren auf die in der Berufshaftpflicht aufgeführten Deckungssummen für Personenschäden sowie für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

§ 15 Anwendbares Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

§ 16 Erfüllungsort

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz der M&P Energie.

§ 17 Schlussbestimmung

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, welche dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.

Oberteuringen, den 17.12.2023

M&P Energie GmbH

Heizungsmanufaktur

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern

(private Auftraggeber)

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszu-
führenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§
126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichtertei-
lung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüg-
lich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschul-
deter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf
Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Be-
dingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt
der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Ar-
beit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Ab-
wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfü-
gung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ab-
lauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus wel-
chem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverlet-
zung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder sei-
nen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentli-
cher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be-
grenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Kör-
pers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Be-
schaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §
634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten
an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäu-
desubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Re-
paraturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bau-
werksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die einge-
bauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Män-
gelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Er-
neuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine we-
sentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragli-
che und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Ver-
brauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjäh-
rung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. ver-
jähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-
rungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß
(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum ver-
einbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Ver-
braucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Un-
ternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt,
behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs-
recht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeile-
gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzu-
nehmen.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Unternehmern

(gewerbliche Auftraggeber)

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge
sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers
(nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich wider-
sprochen wird.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freiblei-
bend. Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalen-
dertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildun-
gen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, so-
weit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berech-
nungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenan-
schläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dür-
fen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verviel-
fältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber aus-
zuhändigen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berech-
nung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der ent-
sprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stun-
densätze mitgeteilt hat.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsab-
schluss erbracht wird.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4
BGB gilt mit der Maßgabe, dass die Schlussrechnung als
prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14
Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die
Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spä-
testens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auf-
tragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befin-
det sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonsti-
gen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätes-
tens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beige-
bracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragneh-
mer eingegangen ist.
2. Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftragge-
ber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räu-
men, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Werkleistung.
2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Ge-
fahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbro-
chen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrach-
ten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftrag-
gebers übergeben hat.
3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Ab-
nahme nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines beste-
henden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbar-
ten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein aner-
kannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendun-
gen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurch-
führbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobe-
reich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
VIII. Mängelrechte
1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedie-
nung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farb-
abweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusam-
menstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
3. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertragli-
chen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zu-
rückzuführen sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtver-
letzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter o-
der seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahr-
lässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaf-
fenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrläs-
sigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintre-
tenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
Abnahme der Werkleistung.
2. In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren.
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für ver-
tragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes be-
ruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen ge-
setzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürze-
ren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Ein-
gang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers gewor-
den sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhal-
tung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Be-
einträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftrag-
gebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstän-
de als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbei-
tet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entste-
hen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auf-
tragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftrag-
nehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

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