Sanierungsfahrplan für die Erneuerung Ihres Heizsystems in Baden-Württemberg

Auch die Bundesregierung setzt ein klares Zeichen in Bezug auf den Umweltschutz. Durch die Verschärfung des Erneuerbar-Wärme-Gesetz (EWärmeG) zum 01.07.2015 hat das Bundesministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg klare Regeln festgelegt.

So verpflichtet der Gesetzgeber Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald die Heizungsanlage getauscht wird. Mindestens 15 % des jährlichen Energiebedarfs müssen dann aus erneuerbaren Energien stammen.

Als Eigentümer müssen Sie gegenüber den Behörden nachweisen, dass Sie:

alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen, Sie für geeignete Ersatzmaßnahmen gesorgt haben oder Sie von den Regelungen befreit wurden.

Deshalb zögern Sie nicht – wir beraten Sie gerne über geeignete Maßnahmen, damit Sie die gesetzliche Pflicht so kostengünstig wie möglich erfüllen können.

Aufgepasst: Können Sie diese Nachweise nicht liefern und erfüllen somit die gesetzlichen Anforderungen nicht, können Ihnen Bußgelder drohen!

 

Wen betrifft das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)?

Das Gesetz betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, sobald die Heizungsanlage getauscht wird. Das EWärmeG gilt für Gebäude,

welche vor dem 01.01.2009 errichtet wurden und bei denen die Heizungsanlagen ab 01.07.2015 getauscht werden.

Auch für Neubauten gibt es eine Pflicht. Hier greift zwar nicht das Erneuerbare-Wärme-Gesetz, dafür aber das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundes.

Keine Sorge – wir helfen Ihnen durch den Gesetzesdschungel, damit Sie allen rechtlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können.

 

Was tun, wenn das EWärmeG oder das EEWärmeG nicht beachtet wurde?

Sollten Sie diese Gesetzte bei Ihrem Heizungstausch nicht bedacht haben: kein Problem! Der Nachweis muss den zuständigen Behörden innerhalb 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizung vorliegen. Sie können dies also innerhalb dieser Frist noch gerne mit uns nachreichen.

 

Warum ist ein Sanierungsfahrplan EWärmeG empfehlenswert?

Für Wohngebäude reduziert sich der Pflichtanteil der erneuerbaren Energien durch das EWärmeG von 15% auf 10% bei Vorlage eines Sanierungsfahrplans.

Des Weiteren werden gewisse Maßnahmen durch KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und Bafa (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) gefördert. Außerdem bezuschusst die bafa die Ausstellung eines Sanierungsfahrplans.

 

Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg

Bei der Ausstellung eines Sanierungsfahrplans ist zunächst eine Vor-Ort-Begehung Ihres Gebäudes notwendig. Hierbei nehmen wir die Ist

– Situation Ihres Gebäudes, im Hinblick auf den baulichen Wärmeschutz, sowie die Anlagentechnik (Heizung, Kühlung und

Trinkwasseranlage), auf. Im Anschluss analysieren wir die Werte und erstellen Ihnen einen Sanierungsfahrplan. Hierbei zeigen wir Ihnen

die energetische Qualität Ihres Gebäudes auf. Wir vergleichen für Sie den Ist-Zustand mit einem Soll-Zustand und entwerfen Ihnen einen Maßnahmenkatalog, welche auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Zukunftspläne zugeschnitten ist. Dieses Maßnahmenpaket enthält sowohl eine Kosten-Nutzen –Analyse als auch eine ausführliche energetische Darstellung Ihres Gebäudes.

In einem Abschlussgespräch erläutern wir Ihnen den Sanierungsfahrplan, gehen mit Ihnen die möglichen Maßnahmen durch und erarbeiten gemeinsam die kostengünstige und individuell für Sie beste Lösung. Außerdem zeigen wir Ihnen auf welche Förderungsmöglichkeiten durch die Kfw und Bafa bestehen.

 

Sanierungsfahrplan BW – technologische Möglichkeiten

Das Gesetz (EwärmeG) schreibt nicht fest vor welche Technologien exakt bei Ihnen eingesetzt werden müssen. Es lässt hier Gestaltungsmöglichkeiten offen. Es kann aus einer Vielzahl von technologischen Möglichkeiten gewählt werden: Holz- oder Solarwärme sind nur zwei Beispiele hierzu. Es ist auch möglich, die Verpflichtung des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) durch andere Maßnahmen wie beispielsweise

Dämmung der Fassade, Tausch bestehender Fenster oder durch andere Schritte zu erfüllen.

Die Maßnahmen, die sich aus dem Sanierungsfahrplan ergeben, stellen lediglich eine Handlungs- und Orientierungshilfe dar – es besteht nicht die Pflicht, diese zwingend umzusetzen.